AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB

Verträge sind zum Vertragen da

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schmitz Marketing GmbH
für Agenturleistungen

Inhaltsverzeichnis

Teil A: Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich, Vertragspartner, Vertragsgegenstand und Begriffsbestimmungen
2. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
3. Personal des Auftragnehmers
4. Subunternehmer des Auftragnehmers
5. Vertragsschluss und Vertragssprache
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7. Leistungsänderung
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
9. Rechteeinräumung an Arbeitsergebnissen
10. Urheberrechtsvermerk und Nennung als Referenzkunden
11. Abnahme und Haftung für Mängel bei werkvertraglichen Leistungen
12. Haftung für Schäden und Freistellung des Auftragnehmers
13. Vertragslaufzeit und Kündigung
14. Geheimhaltung und Datenschutz
15. Exklusivität und Wettbewerbsverbot
16. Abwerbung von Personal und Subunternehmern
17. Vertragsstrafe
18. Höhere Gewalt
19. Änderungsvorbehalt der AGB
20. Schlussbestimmungen

Teil B: Besonderer Teil – Leistungen im Einzelnen

1. Bewertungsmanagement
2. Consulting-Leistungen
3. Content-Produktion
4. Konzeption
5. Markenentwicklung
6. Online-Marketing (SEO/GEO/AEO, SEA, E-Mail-Marketing, Tracking, Funnel)
7. Printmedien
8. Social-Media-Leistungen
9. Vertriebsoptimierung
10. Website-Erstellung
11. Hosting und Domainbeschaffung
12. Workshop-Leistungen

 

Teil A: Allgemeiner Teil

1.  Geltungsbereich, Vertragspartner, Vertragsgegenstand und Begriffsbestimmungen

1.1.  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Schmitz Marketing GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schmitz, Jahnstr. 7, 58769 Nachrodt-Wiblingwerde, Deutschland (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“). Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.

1.2.  Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie sonstige dienst- und werkvertragliche Leistungen in den Bereichen Bewertungsmanagement, Consulting, Content-Produktion, Konzeption, Markenentwicklung, Online-Marketing, Printmedien, Social-Media-Präsenzen, Vertriebsoptimierung, Website-Entwicklung und -Hosting sowie Workshop-Durchführung (nachfolgend allgemein „Leistungen“). Der spezifische Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Individualvereinbarungen zwischen den Parteien. Im Übrigen gilt für die jeweiligen Leistungen der besondere Teil B dieser AGB.

1.3.  Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung auf seine AGB verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4.  Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.

1.5.  Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer gem. Ziffer 1.4. dieser AGB. Der Auftragnehmer kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist. Dieses kann z.B. durch Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einen Nachweis seiner Ansässigkeit oder durch sonstige geeignete Legitimationsnachweise (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug) erfolgen. Die für den Legitimationsnachweise erforderlichen Daten sind vom Auftraggeber vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

1.6.  Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.

2.  Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

2.1.  Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt des Angebots des Auftragnehmers unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.

2.2.  Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen sowohl vor Ort (z.B. in den Geschäftsräumen des Auftraggebers) als auch online (z.B. per Online-Video-Konferenz) an. Der Inhalt der Leistungen ist aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot des Auftragnehmers zu entnehmen.

2.3.  Bei Leistungen vor Ort erbringt der Auftragnehmer diese an einem zwischen den Parteien vereinbarten Ort im persönlichen Kontakt mit dem Auftraggeber.

2.4.  Bei Online-Leistungen erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen ausschließlich in elektronischer Form unter Einsatz entsprechender technischer Mittel. Im Falle von Online-Video-Konferenzen benötigt der Auftraggeber insbesondere ein geeignetes Endgerät und einen Zugang zum Internet sowie eine Anwendungssoftware. Für die Bereitstellung der Anwendungssoftware kann der Auftragnehmer Dienste Dritter in Anspruch nehmen. Für das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Eine Haftung des Auftragnehmers aufgrund des Nichtvorliegens der technischen Systemvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Mangels dieser beim Auftraggeber ist ausgeschlossen.

2.5.  Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder für den Auftraggeber erstellten Inhalte. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Auftraggebers oder die von ihm selbst erstellten oder erworbenen Inhalte (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte vornehmen. Soweit der Auftraggeber bestimmte Weisungen bezüglich des herzustellenden Inhalts erteilt, haftet er hierfür selbst.

2.6.  Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, liegt die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg beim Auftraggeber.

2.7.  Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.

2.8.  Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Leistungen gemäß den vereinbarten Anforderungen oder – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung. Soweit sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich beim Auftraggeber ein bestimmter Erfolg einstellt oder dass der Auftraggeber ein bestimmtes Leistungsziel erreicht.

2.9.  Der Auftragnehmer erbringt werkvertragliche Leistungen nach aktuellen Stand der Technik unter Beachtung aller behördlichen sowie gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

2.10.  Die Parteien stimmen sich in angemessenen Abständen über die Durchführung der Leistungserbringung ab. Abweichungen von den vereinbarten Leistungen oder Vorgehen sind unverzüglich der jeweils anderen Partei mitzuteilen.

2.11.  Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet. Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Auftraggeber abzustimmen.

2.12.  Sofern zwischen den Parteien keine fortlaufende Leistungserbringung vereinbart wird, hat der Auftraggeber die einzelnen Leistungen des Auftragnehmers jeweils gesondert in Textform (per E-Mail) abzurufen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang des Abrufs eine Auftragsbestätigung mit Angaben zum Leistungsumfang, zur voraussichtlichen Ausführungszeit sowie zu etwaigen Zusatzkosten in Textform (per E-Mail) übermitteln. Die verbindliche Beauftragung der jeweiligen Leistung bedarf der Freigabe des Auftraggebers in Textform.

2.13.  Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.

2.14.  Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Beauftragung des Auftraggebers sowie die Leistungserbringung abzulehnen, sofern die dem Auftragnehmer überlassenen Inhalte oder die Vertragsdurchführung selbst gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstoßen würde oder dem Auftragnehmer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber verfassungsfeindliche, rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende, beleidigende, Jugend gefährdende und/oder Gewalt verherrlichende Inhalte überlässt, bei einem Verstoß gegen das Gebot weltanschaulicher, politischer oder religiöser Neutralität oder im Falle der auch nur vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers.

3.  Personal des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der für die Erbringung des Leistungsgegenstandes eingesetzten Personen frei. Der Auftragnehmer ist für die sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Falle fehlender Qualifikation der eingesetzten Personen oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich hierüber in Textform (z. B. per E-Mail) informieren. Gegenüber den eingesetzten Personen ist der Auftragnehmer insbesondere auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers allein weisungsbefugt. Soweit sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Leistungen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

4.  Subunternehmer des Auftragnehmers

4.1.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten.

4.2.  Der Auftragnehmer stellt sicher, dass etwaige Subunternehmer zur Vertraulichkeit verpflichtet und – soweit erforderlich – datenschutzrechtlich gebunden werden.

5.  Vertragsschluss und Vertragssprache

5.1.  Der Auftraggeber kann per Telefon, per E-Mail, in einem direkten Gespräch bzw. Online-Meeting oder über das auf der Website des Auftragnehmers vorgehaltene Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Auftragnehmer richten.

5.2.  Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer auf dessen Anfrage hin ein Angebot über die zuvor vom Auftraggeber ausgewählten Leistungen in Textform (z.B. per E-Mail). Das Angebot kann – je nach Vereinbarung der Parteien – als verbindliches Festpreisangebot (z.B. bei pauschal vereinbarten Leistungen) oder als unverbindlicher Kostenvoranschlag (z.B. bei aufwandsabhängigen Leistungen) ausgestaltet sein. Die jeweilige Einstufung ergibt sich aus dem Angebot.

5.3.  Dieses Angebot kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer durch Annahmeerklärung per E-Mail, durch Unterschrift auf dem Angebot oder durch Zahlung des vom Auftragnehmer angebotenen Entgelts innerhalb 14 Tagen ab Zugang des Angebots annehmen. Der Tag des Angebotszugangs wird für die Fristberechnung nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Annahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Sitz des Auftraggebers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in seinem Angebot besonders darauf hin, dass dieser nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, wenn der Auftraggeber dieses nicht innerhalb der vorgenannten Frist annimmt. Handelt es sich bei dem Angebot um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, kommt ein Vertrag erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Beauftragung des Auftraggebers in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt. In diesem Fall gelten die in Teil A Ziffer 8.13. dieser AGB geregelten Besonderheiten zur Überschreitung des Kostenvoranschlags.

5.4.  Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

5.5.  Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.

6.  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1.  Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Zugangsdaten, Zutrittsrechte und Entscheidungsträger (z.B. Projektbeschreibung oder Konzept, Zielgruppe, Budget, zu verwendende Medien, Inhalte, Texte, Bild- und Videomaterial, Tabellen, Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen und Computer, gewünschte Internet-Domains) unentgeltlich, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen, sofern diese Leistungen vertraglich nicht in den Pflichtenkreis des Auftragnehmers fallen. Stellt der Auftraggeber die erforderlichen Informationen etc. nicht rechtzeitig zur Verfügung, kann der Auftragnehmer nach Wahl insbesondere das Material gängiger Drittanbieter (z.B. Stockfotos) verwenden. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keine konkreten Vorgaben macht. Im Übrigen wird der Auftragnehmer Platzhalter an entsprechender Stelle einfügen.

6.2.  Der Auftraggeber ist für den Zugang zu erforderlichen Hosting-, Social-Media- und sonstigen Dritt-Plattformen selbst verantwortlich und stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung alle für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge zu seinen Social-Media-Präsenzen, Webseiten, Analysetools und sonstigen elektronischen Diensten zur Verfügung. Die Übermittlung von Zugangsdaten hat in geeigneter Weise und verschlüsselt in Textform (z.B. per E-Mail) zu erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Berechtigungen, Vollmachten und Zugänge (sog. Agenturzugänge) einzurichten. Dies umfasst gegebenenfalls auch die Erteilung von Administratorrechten oder die Einrichtung von Nutzerkonten mit hinreichenden Berechtigungen. Der Auftragnehmer kann Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Auftraggebers bei den Dritt-Plattformen oder sonstigen Anbietern erbringen. Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die auf fehlende oder unzureichende Zugänge zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

6.3.  Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung stellt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Daten zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte insbesondere zur vertragsgemäßen Bearbeitung an den dem Auftragnehmer übergebenen oder übermittelten Informationen und Daten ein.

6.4.  Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Patent-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang. Sofern von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber Inhalte erstellt, die Bildnisse von Arbeitnehmern, Geschäftsführern oder sonstigen Dritten beinhalten sollen, holt der Auftraggeber vorab die erforderliche Einwilligung der abgebildeten Personen ein und stellt die Einwilligungserklärungen dem Auftragnehmer zur Verfügung.

6.5.  Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass Nutzerdaten auf seinen Online-Präsenzen im Einklang mit den geltenden Vorgaben, insbesondere des Datenschutzes gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf die etwaige Einholung entsprechender Einwilligungen der Nutzer seiner Online-Präsenzen und deren datenschutzkonforme Information im Rahmen der Datenschutzerklärung. Im Übrigen gilt für eine Haftungsfreistellung Teil A Ziffer 12.5. dieser AGB entsprechend.

6.6.  Sofern der Auftragnehmer Texte und Überschriften für Anzeigenkampagnen erstellt und diese bei den Internetdiensten (z.B. Google Ads, Microsoft Ads, nachfolgend „Internetdienste“) einrichtet, beauftragt der Auftragnehmer die Anzeigenkampagnen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bei den Internetdiensten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Vollmachten oder Registrierungsbestätigungen zu erteilen.

6.7.  Die Erstellung und inhaltliche Gestaltung von Inhalten auf den Websites oder Social-Media-Präsenzen des Auftraggebers erfolgt – je nach Vereinbarung – ganz oder teilweise durch den Auftraggeber und/oder den Auftragnehmer. Sofern der Auftragnehmer Inhalte für den Auftraggeber erstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese vor der Veröffentlichung auf Ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtskonformität zu prüfen und zu genehmigen. Die Genehmigung ist innerhalb von fünf (5) Tagen nach Zugang der Inhalte zu erteilen, damit der Arbeitsablauf des Auftragnehmers nicht beeinträchtigt wird und Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko erbracht werden können. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, gelten die Inhalte als genehmigt, wenn der Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Frist keine Korrektur- oder Änderungswünsche in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilt. Ungeachtet dessen trägt der Auftraggeber die rechtliche, insbesondere telemedien-, presse-, wettbewerbs-, marken- und urheberrechtliche Verantwortung für sämtliche auf seinen Websites und Social-Media-Präsenzen veröffentlichten Inhalte (z.B. Vorliegen von Nutzungsrechten der GEMA oder sonstiger Verwertungsgesellschaften). Die Regelungen zur Haftung des Auftragnehmers gemäß Teil A Ziffer 12. dieser AGB bleiben unberührt.

6.8.  Im Falle von Sperrungen von Online-Präsenzen und Zugängen ist der Auftraggeber selbständig zur Wiederherstellung des Zugangs bzw. für die Behebung etwaiger Zugangshindernisse verantwortlich, sofern den Auftragnehmer nicht ein Mitverschulden gem. § 254 BGB trifft. Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung des Auftragnehmers bleibt in diesen Fällen unberührt. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, den Auftraggeber im Falle einer Sperrung bei der schnellstmöglichen Freischaltung seines Zugangs zu unterstützen.

6.9.  Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten Termine im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Zieltermine, die im Rahmen der Zusammenarbeit fortlaufend angepasst werden können. Der Auftraggeber trägt im Falle verbindlicher Termine die volle Verantwortung für sämtliche Terminverzüge, die auf ein Verschulden des Auftraggebers selbst oder von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind. Wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann sich dies auf Termine, Leistungen und Qualität auswirken. In diesem Fall ist der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verzögerungen oder Qualitätsmängel verantwortlich. Soweit dem Auftragnehmer in einem solchen Fall zusätzlicher Aufwand entsteht, werden die damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber auf Grundlage der vereinbarten Konditionen für die Vergütung (z. B. Stundensatz) in Rechnung gestellt.

6.10.  Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.

6.11.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung des Auftragnehmers für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer im Rahmen gesondert zu beauftragender Leistungen zusätzliche Datensicherungen für den Auftraggeber durchführt. Diese zusätzlichen Leistungen entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eigensicherung, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

7.  Leistungsänderung

7.1.  Beide Parteien können jederzeit Änderungen der vereinbarten Leistungen verlangen, wenn diese umsetzbar und zumutbar sind. Der Auftragnehmer prüft das Änderungsverlangen innerhalb einer angemessenen Frist und unterbreitet dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot einschließlich der sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans.

7.2.  Leistungsänderungen gelten erst dann als zwischen den Parteien verbindlich vereinbart, wenn beide Parteien diese in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigen. Der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bleibt bis zur Bestätigung der Leistungsänderung unverändert in Kraft.

7.3.  Der Auftragnehmer kann eine Anpassung der vereinbarten Vergütung und des Zeitplans verlangen, wenn das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu einem erheblichen Mehraufwand führt.

8.  Vergütung und Zahlungsbedingungen

8.1.  Die Vergütung des Auftragnehmers wird zwischen den Parteien individuell vereinbart. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, versteht sich die Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.2.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung fristgemäß zu zahlen. Je nach Vereinbarung der Parteien erfolgt die Vergütung im Rahmen einer monatlichen oder jährlichen Pauschalvergütung in der vereinbarten Höhe, nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage von Tagessätzen oder eines Stundensatzes oder in sonstiger Weise gemäß der Absprache der Parteien.

8.3.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % sowie weitere Abschlagszahlungen zu verlangen.

8.4.  Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der Reise- und Unterbringungskosten. Die Höhe der Aufwendungen werden im Angebot des Auftragnehmers angegeben.

8.5.  Sonder- oder Zusatzleistungen des Auftragnehmers, die nicht Bestandteil der ursprünglich vereinbarten Leistungen sind, werden gesondert nach Aufwand zu den vereinbarten oder üblichen Stundensätzen abgerechnet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vorab in Textform (z.B. per E-Mail) informieren, wenn absehbar ist, dass solche Zusatzleistungen einen nicht nur geringfügigen Umfang erreichen. Geringfügige Zusatzleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlich oder vom Auftraggeber angeregt wurden (z.B. kurzfristige Anpassungen, Rückfragen, Abstimmungen), gelten als konkludent beauftragt.

8.6.  Etwaig anfallende Kosten für An- und Abreise, Übernachtung, Verpflegung bei vor Ort erbrachten Leistungen sowie sonstige Spesen und Nebenkosten sind in der Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers nicht enthalten und nach Aufwand und gegen Nachweis vom Auftraggeber zu tragen, soweit sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt und diese vom Auftraggeber im Vorfeld freigegeben worden sind.

8.7.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber die zur Vertragserfüllung notwendigen Leistungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erwerben. Dies umfasst insbesondere den Erwerb von Lizenzen oder Nutzungsrechten an Bildern, Grafiken, Texten, Software, Plugins oder sonstigen geschützten Sachen sowie für die Anmietung von Speicherplatz auf Servern von Drittanbietern im Rahmen des Hostings. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die hierfür erforderliche Vollmacht bereits mit Vertragsschluss zu erteilen. Im Falle des Erwerbs etwaiger Leistungen Dritter stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die aus den Vertragsverhältnissen mit jeweiligen Drittanbietern resultieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, etwaig hierdurch entstehende Aufwendungen gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen, bevor sie dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, eine gesonderte Vergütung nach Aufwand oder eine Pauschale für den mit dem Erwerb von Leistungen Dritter verbundenen eigenen Aufwand zu verlangen.

8.8.  Die Rechnung ist sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen und sonstige Aufwendungen des Auftragnehmers werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen und sind vom Auftraggeber zu erstatten. Mit der Zahlung der insoweit ausgewiesenen Beträge gelten diese Aufwendungen als vollständig abgegolten.

8.9.  Die Zahlungsart(en) wird/werden dem Auftraggeber im Angebot des Auftragnehmers mitgeteilt:

8.10.  Bei Auswahl der Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“ ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation (sog. Prenotification), zur Zahlung fällig. Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) des Auftragnehmers an den Auftraggeber, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Der Einzug der Lastschrift erfolgt rückwirkend oder im Voraus der Leistungserbringung gemäß dem Angebot des Auftragnehmers, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Auftraggeber der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Auftraggeber die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.

8.11.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise von wiederkehrenden Leistungen regelmäßig in dem Umfang anzupassen, in dem die eigenen Kosten für die Erbringung der Dienstleistung steigen. Die Preiserhöhung darf den Umfang der Kostensteigerung nicht überschreiten und ist auf Kostensteigerungen beschränkt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber wird über die Preisanpassung spätestens einen (1) Monat vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Die Benachrichtigung enthält die Höhe der Preiserhöhung, die Gründe für die Preisanpassung sowie einen Nachweis über die Kostensteigerung. Die Benachrichtigung weist auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hin. Der Auftraggeber kann der Preisanpassung innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Benachrichtigung in Textform (z. B. per E-Mail) widersprechen. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Sofern der Auftraggeber mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist, kann er das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung außerordentlich kündigen.

8.12.  Sofern die Parteien einen unverbindlichen Kostenvoranschlag als Grundlage der Vergütung vereinbaren, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise anzupassen, sofern die Vergütung auf Grundlage eines unverbindlichen Kostenvoranschlags erfolgt und sich während der Leistungserbringung ergibt, dass die voraussichtlichen Kosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschreiten werden. Der Auftragnehmer kann die Mehrkosten nicht geltend machen, wenn er den Auftraggeber über die Kostenüberschreitung nicht unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) informiert. Die Information enthält eine Darstellung der Gründe für die Kostenüberschreitung sowie eine aktualisierte Kostenschätzung. Der Auftraggeber kann den Vertrag innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Information kündigen und schuldet in diesem Fall die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen.

8.13.  Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen gemäß Ziffer 9. dieser AGB abgegolten.

8.14.  Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.

8.15.  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

8.16.  Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und betrifft unmittelbar diejenige konkrete Leistung, für die der Auftragnehmer die Vergütung verlangt, und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.

8.17.  Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

9.  Rechteeinräumung an Arbeitsergebnissen

9.1.  Der Auftragnehmer ist Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte an den von ihm im Rahmen des Vertrags mit dem Auftraggeber geschaffenen Leistungs- und Arbeitsergebnissen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) sowie an den von ihm hierfür verwendeten und bereitgestellten Inhalten und Informationen, einschließlich Konzepten, (Vor-)Entwürfen, Gestaltungen, Designs, Texten, Grafiken, Videos, Bildern, Quellcode, Lizenzen oder sonstigem Material, die - gleich in welcher Form - gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber bereitgestellt oder für diesen verwendet werden, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

9.2.  Soweit nichts anderes in diesen AGB geregelt oder zwischen den Parteien vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, die Arbeitsergebnisse zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang zu nutzen und zu verwerten. Die Rechte gelten als räumlich und zeitlich unbeschränkt für die vereinbarte Nutzung und Verwertung und den vereinbarten Nutzungszweck eingeräumt.

9.3.  Ein Anspruch auf Exklusivität der Arbeitsergebnisse besteht nicht, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

9.4.  Ohne gesonderte Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, die ihm überlassenen Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise zu bearbeiten, umzugestalten, nachzunahmen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ganz oder teilweise Dritten (einschließlich verbundener Unternehmen des Auftraggebers i.S.d. §§ 15 ff. AktG) einzuräumen.

10.  Urheberrechtsvermerk und Nennung als Referenzkunden

10.1.  Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftragnehmer verlangen, dass auf den erstellten Arbeitsergebnissen ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer angemessenen Stelle platziert wird.

10.2.  Der Auftragnehmer ist nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Auftragnehmer berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial innerhalb von drei (3) Monaten nach Zugang des Widerrufs zu verbrauchen.

10.3.  Die Nennung kann z.B. auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers erfolgen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

11.  Abnahme und Haftung für Mängel bei werkvertraglichen Leistungen

11.1.  Erfolgt im Einzelfall die Abnahme einer Leistung des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach entsprechender Aufforderung innerhalb von sieben (7) Tagen entweder durch eine Erklärung in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch die sonst erforderlichen Mitwirkungsleistungen abzunehmen, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und werden auch keine Mängel der Leistung zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme darf bei lediglich unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Nutzt der Auftraggeber die Leistung im Wesentlichen bereits vor einer förmlichen Abnahme, gilt die Abnahme mit der erstmaligen Nutzung als erfolgt.

11.2.  Im Falle der Erbringung von Teilleistungen hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Teilabnahmen und ist berechtigt Teilrechnungen zu stellen.

11.3.  Der Auftragnehmer genießt künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen des Auftraggebers stellen keinen Sachmangel dar, insbesondere wenn die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen den vereinbarten Vorgaben des Auftraggebers entsprechen und den für derartige Leistungen üblichen Standards genügen.

11.4.  Für Mängel der erbrachten Leistung haftet der Auftragnehmer nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere die §§ 634 ff. BGB. Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Gewährleistung bei offensichtlichen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers freigegeben und abgenommen hat.

11.5.  Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit sowie die Wirksamkeit der von Dritten eingeräumten Lizenzen oder Nutzungsrechten, sofern er diese lediglich vermittelt. Die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Lizenzen oder Nutzungsrechte liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers für Mängel, Rechtsmängel oder die Durchsetzbarkeit der vermittelten Lizenzen oder Nutzungsrechte ist ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.

11.6.  Ist das Werk mangelhaft, leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Die Anzahl der Nachbesserungsversuche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Mangels, der Komplexität des Werkes und den sonstigen Umständen. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.

11.7.  Das Recht auf Kündigung steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

11.8.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme des Werkes. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen, in denen nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

12.  Haftung für Schäden und Freistellung des Auftragnehmers

12.1.  Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:

·           bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

·           bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

·           bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;

·           soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

12.2.  Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 12.1. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

12.3.  Die Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, ist – mit Ausnahme von Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den Betrag begrenzt, der dem typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden entspricht. Im Falle von Personen- und Sachschäden ist die Haftung auf den dreifachen Betrag (derzeit insgesamt 15.000.000 EUR) und im Falle von Vermögensschäden ebenfalls auf den dreifachen Betrag (derzeit insgesamt 3.000.000 EUR) je Versicherungsjahr beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten bleibt hiervon unberührt, ist jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.4.  Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

12.5.  Machen Dritte gegen den Auftragnehmer Ansprüche im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber dem Auftragnehmer geltend, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen und etwaige darüberhinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere den Auftragnehmer von den Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung freistellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung auf einem Verstoß des Auftragnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag beruht und/oder der Auftraggeber die Verletzung der Rechte Dritter bzw. gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren durch Bereitstellung von Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber den Dritten zu unterstützen.

13.  Vertragslaufzeit und Kündigung

13.1.  Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist werden gesondert zwischen den Parteien vereinbart und im Angebot des Auftragnehmers angegeben. Der Auftraggeber hat kein Recht, sich vor Beginn der Leistungserbringung ohne gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Grund einseitig vom Vertrag zu lösen.

13.2.  Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses wird der Vertrag unbefristet, mindestens jedoch für die Dauer der zwischen den Parteien vereinbarten Mindestlaufzeit geschlossen. Während der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Quartalsende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um den zwischen den Parteien vereinbarten Verlängerungszeitraum und kann dann jeweils wieder mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Quartalsende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden.

13.3.  Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

13.4.  Der Vertrag kann in Schrift- und Textform (z.B. per E-Mail oder per Brief) gekündigt werden.

13.5.  Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.

14.  Geheimhaltung und Datenschutz

14.1.  Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), insbesondere Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, Methoden, Dienste und Tools, Lieferanten und Partner des Auftragnehmers und Know-how, vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Informationen deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

14.2.  Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die vertragsgemäße Leistungserbringung und nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei verwertet, an Dritte weitergegeben oder sonst genutzt werden. Im Übrigen ist die Verwertung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung vertraulicher Informationen ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei ist gesetzlich zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt bzw. verpflichtet. Sofern gesetzlich zulässig, wird die berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

14.3.  Die Parteien werden die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, (freien) Mitarbeitern oder Dritten, denen vertrauliche Informationen weitergegeben und offengelegt werden, mit der Maßgabe auferlegen, dass die Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

14.4.  Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die

·           bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich allgemein bekannt wurden, ohne gegen die Geheimhaltungspflicht zu verstoßen;

·           die jeweils andere Partei unabhängig von diesem Vertrag oder der betroffenen Partei selbst entwickelt hat;

·           die jeweils andere Partei von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der betroffenen Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat; oder

·           die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden dürfen bzw. müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber rechtzeitig informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

Der Nachweis für das Vorliegen einer vorbezeichneten Ausnahme obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

14.5.  Die Parteien werden die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Aufforderung nach Vertragsbeendigung herausgeben oder unwiederbringlich vernichten. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse, sofern deren Herausgabe oder Vernichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

14.6.  Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die vereinbarte Vertragslaufzeit und besteht nach Vertragsbeendigung für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort.

14.7.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.

14.8.  Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

14.9.  Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Kunde als Verantwortlicher und der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Die Parteien verpflichten sich, den Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO spätestens mit dem Abschluss des Hauptvertrags abzuschließen.

15.  Exklusivität und Wettbewerbsverbot

15.1.  Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, besteht keine Exklusivität zugunsten des Auftraggebers.

15.2.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für Wettbewerber des Auftraggebers tätig zu werden, sofern keine Vertraulichkeits- oder Exklusivitätsvereinbarung entgegensteht.

16.  Abwerbung von Personal und Subunternehmern

Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrags nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Auftragnehmer die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.

17.  Vertragsstrafe

Verstößt der Auftraggeber oder eine von ihm berechtigte Person schuldhaft gegen die zuvor genannten Verpflichtungen (insbesondere Teil A Ziffer 6., 9., 14. und 16. dieser AGB), hat der Auftraggeber für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an den Auftragnehmer zu zahlen, deren Höhe von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Auftragnehmers, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Dem Auftraggeber steht es in jedem Fall frei nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

18.  Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Höhere Gewalt sind alle außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegenden, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Seuchen, Pandemien, Epidemien, Brände oder Streiks. Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer und im Umfang des Ereignisses zu unterbrechen oder bei längerfristigen Verzögerungen von mehr als drei (3) Monaten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der durch höhere Gewalt verursachten Leistungsstörung sind ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere das Recht zum Rücktritt, bleiben unberührt.

19.  Änderungsvorbehalt der AGB

19.1.  Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber nicht zumutbar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber angenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort.

19.2.  Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,

·           soweit der Auftragnehmer hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;

·           soweit der Auftragnehmer damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;

·           soweit der Auftragnehmer zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;

·           wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Auftraggeber ist; oder

·           wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Auftraggeber.

19.3.  Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

20.  Schlussbestimmungen

20.1.  Die Abtretung von Rechten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.

20.2.  Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20.3.  Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Teil B: Besonderer Teil – Leistungen im Einzelnen

Dieser besondere Teil B der AGB regelt die einzelnen vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen im Einzelnen. Die im Einzelfall zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers.

Soweit einzelne Leistungen des Auftragnehmers die vorherige oder gleichzeitige Erbringung anderer Leistungen technisch oder fachlich voraussetzen, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber im jeweiligen Angebot ausdrücklich auf die Leistungsabhängigkeit hin.

Beauftragt der Auftraggeber eine Leistung, ohne die hierfür erforderliche vorgelagerte Leistung zu beauftragen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung der abhängigen Leistung bis zur Beauftragung und Fertigstellung der vorgelagerten Leistung zurückzustellen.

1.  Bewertungsmanagement

1.1.  Leistungsumfang

Der Auftragnehmer bietet Unterstützungsleistungen im Rahmen von Bewertungsplattformen (z.B. Hotelbewertungen) an. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftragnehmer Bewertungen Dritter in den Profilen und digitalen Präsenzen des Auftraggebers nach den zwischen den Parteien vereinbarten Vorgaben ohne vorherige Genehmigung des Auftraggebers bearbeiten.

1.2. Rechtliche Einordnung

Bewertungsmanagement-Verträge sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Erbringung der geschuldeten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.

2.  Consulting-Leistungen

2.1.  Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt Consulting-Leistungen in den Bereichen Hotel- und Tourismuskonzeption, Standortanalysen, Organisationsentwicklung sowie allgemeine Beratung.

2.2.  Rechtliche Einordnung

Bei den Consulting-Leistungen handelt es sich grundsätzlich um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Erbringung der geschuldeten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

3.  Content-Produktion

3.1.  Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich der Content-Produktion (z.B. Textentwicklung, Foto- und Videografie, Drohnenaufnahmen).

3.2.  Rechtliche Einordnung

Bei der Content-Produktion handelt es sich um Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet lediglich die Erstellung von Content gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Vorgaben.

3.3.  Herausgabe von Rohdaten

Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten ist, erhält der Auftraggeber grundsätzlich nur für den jeweiligen Einsatzzweck fertig bearbeiteten Content. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Rohdaten bzw. bearbeitbare Dateien (RAW-Dateien o.ä.).

4. Konzeption

4.1.  Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erstellt Konzepte für Kampagnenentwicklung und -planung, Positionierung, Marketing, Storytelling und weitere Bereiche nach Wunsch des Auftraggebers.

4.2.  Rechtliche Einordnung

Bei den Konzeptionsleistungen handelt es sich grundsätzlich um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet lediglich die Erstellung eines schlüssigen, umsetzbaren Konzepts gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Vorgaben. Ein konkreter Erfolg wird nicht geschuldet.

5.  Markenentwicklung

5.1.  Leistungsumfang

Der Auftragnehmer bietet Leistungen in den Bereichen Marken- und Namensentwicklung, Logo-Entwicklung (inkl. Claim & Slogan), Corporate Design, Key Visual und Employer Branding an.

5.2.  Rechtliche Einordnung

Bei den Leistungen im Rahmen der Markenentwicklung handelt es sich grundsätzlich um werkvertragliche Leistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet lediglich die Erstellung einer Marke gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Vorgaben. Erfolgt lediglich die Entwicklung einer Markenstrategie oder eines Employer Branding-Konzeptes, handelt es sich um dienstvertragliche Leistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.

5.3.  Eintragungs- und Schutzfähigkeit

Der Auftragnehmer führt keine Markenrecherchen durch. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der entwickelten Marke prüfen und ggf. markenrechtlich schützen zu lassen.

5.4.  Rechteeinräumung an der Marke

Nach vollständiger Zahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber abweichend von Teil A Ziffer 9. dieser AGB ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der finalen Marke.

6.  Online-Marketing (SEO/GEO/AEO, SEA, E-Mail-Marketing, Tracking, Funnel)

6.1.  Leistungsumfang

6.1.1.  Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Suchmaschinenoptimierung (SEO/GEO/AEO), Suchmaschinenwerbung (SEA), E-Mail-Marketing (Newsletter), Tracking-Infrastruktur, Funnel und weitere Online-Marketing-Maßnahmen.

6.1.2.  Im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung führt der Auftragnehmer Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der digitalen Präsenz rund um Website, Onlineshop und Marke des Auftraggebers in Suchmaschinen durch. Dies umfasst u.a. Keyword-Recherche, On-Page-Optimierung, technische Optimierung, Content-Erstellung und Linkaufbau.

6.1.3.  Im Rahmen der Suchmaschinenwerbung unterbreitet der Auftragnehmer Vorschläge bezüglich Konzeption, Struktur und Gliederung des Werbekontos mittels Kampagnen, Anzeigengruppen, Anzeigen und Keywords. Nach Freigabe setzt der Auftragnehmer die Maßnahmen um (Schaltung der Werbeanzeigen) und steuert die kontinuierliche Optimierung der Werbekampagnen.

6.2.  Rechtliche Einordnung

Online-Marketing-Leistungen stellen grundsätzlich Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die das Suchmaschinen-Ranking des Auftraggebers nach eigener Erfahrung positiv beeinflussen können oder vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden. Einen bestimmten Erfolg (z.B. ein bestimmtes Ranking, bestimmte Verkaufszahlen) schuldet der Auftragnehmer nicht, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

6.3.   Werbebudget

Das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Werbebudget für SEA-Kampagnen wird vom Auftragnehmer verwaltet und für die Schaltung von Anzeigen eingesetzt.

7.  Printmedien

7.1.  Leistungsumfang

Der Auftragnehmer bietet Leistungen im Bereich Printmedien, insbesondere die Ausgestaltung von Bannern, Flyern, Broschüren, Magazinen, Geschäftsausstattung, Merchandising, Kunden- und Mitarbeiterpräsente, Gruß- und Weihnachtskarten, Messeausstattung, Anzeigen, Außenwerbung usw. an.

7.2.  Rechtliche Einordnung

Leistungen im Printmedienbereich stellen grundsätzlich werkvertragliche Leistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB dar. Der Auftragnehmer schuldet lediglich die Erstellung von Printmedien gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Vorgaben.

7.3.  Konkretisierung der Vorgaben und Entwurf

Nach Vertragsschluss werden die Anforderungen des Auftraggebers bei Bedarf in einem weiteren Gespräch konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können individuelle Wünsche des Auftraggebers eingebracht werden, sofern sie vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind.

7.4.  Druckabwicklung

Der Auftragnehmer kann auf Verlangen des Auftraggebers die Druckabwicklung übernehmen. Die Druckkosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

7.5.  Herausgabe von Dateien

Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten ist, schuldet der Auftragnehmer bei der Erstellung von Printmedien neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer Druckdatei (z.B. PDF, JPG oder PNG). Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z.B. Word, InDesign, Illustrator o.ä.), sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

8.  Social-Media-Leistungen

8.1.  Leistungsumfang

8.1.1.  Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Social-Media, insbesondere:

·           Social-Media-Management (laufende Betreuung),

·           Social-Media-Advertising (Social Ads),

·           Erstellung von Social-Media-Präsenzen (Profil-Setup, Design, Grundkonfiguration),

·           Erstellung von Social-Media-Content aller Art.

8.1.2.  Neben der Erstellung von Social-Media-Content kann auch die Veröffentlichung dessen im Namen und unter dem Namen des Auftraggebers vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist in der inhaltlichen Ausgestaltung des Social-Media-Contents frei, sofern der Auftraggeber keine konkreten Vorgaben macht. Es besteht keine Verpflichtung, auf Kommentare von Dritten zu reagieren oder diese zu überwachen. Diensteanbieter und Betreiber der Social-Media-Präsenz ist allein der Auftraggeber.

8.2.  Rechtliche Einordnung

8.2.1.  Das laufende Social-Media-Management sowie Social-Media-Advertising stellen Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar. Der Auftragnehmer schuldet lediglich die sorgfältige Erbringung der geschuldeten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

8.2.2.  Die Erstellung von Social-Media-Präsenzen oder Social-Media-Content stellen werkvertragliche Leistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB dar. Der Auftragnehmer schuldet die Erstellung von funktionsfähigen Social-Media-Präsenzen oder Social-Media-Content gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Vorgaben. Für die Abnahme gilt Teil A Ziffer 11. dieser AGB entsprechend.

9.  Vertriebsoptimierung

9.1.  Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen zur Optimierung der Vertriebsstrategie und Systemlandschaft des Auftraggebers insbesondere im Bereich IBE (Internet Booking Engine), CMT (Channel Manager Tool), OTA (Online Travel Agencies) und Google Hotel Ads.

9.2.  Rechtliche Einordnung

Bei diesen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.

10.  Website-Erstellung

10.1.  Leistungsumfang

Die Leistungen des Auftragnehmers erfassen die Erstellung von Websites, einschließlich Onlineshop oder Landingpage sowie die Bereitstellung von Systemressourcen (Speicherplatz) zur Speicherung von Programmen, Bildern, Videos, Dokumenten und sonstigen Dateien und Inhalten nebst Anbindung an das Internet.

Die Wartung und Pflege der Website ist gesondert zwischen Parteien zu vereinbaren. Im Rahmen eines Wartungs- und Pflegevertrags schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die technische Aktualisierung der Website und nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Website in bestimmte Suchmaschinen einzutragen bzw. ihre Auffindbarkeit in bestimmten Suchmaschinen zu optimieren. Verträge über Online-Marketing-Leistungen sind gem. Teil B Ziffer 6. dieser AGB gesondert zwischen den Parteien zu vereinbaren und zu vergüten.

10.2.  Rechtliche Einordnung

Bei diesen Leistungen handelt es sich um werkvertragliche Leistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB.

10.3.  Abnahme der Website

10.3.1.  Nach vollständiger Übergabe und Installation zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt und der bis dahin fertig gestellten Software wird eine vierwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der vollendeten Installation der für die Realisierung der Website erforderlichen und beauftragten Software. Die Testphase ermöglicht dem Auftraggeber eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Software und ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen im Angebot des Auftragnehmers und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.

10.3.2.  Der Auftraggeber wird während der Testphase auftretende Fehler der Software dem Auftragnehmer in Text- oder Schriftform (per Brief oder E-Mail) anzeigen. Der Auftragnehmer steht dem Auftraggeber auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Software unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.

10.3.3.  Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Auftraggeber diese Fehler dem Auftragnehmer in Text- oder Schriftform (per Brief oder E-Mail) an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.

10.3.4.  Treten während der Testphase auch während eines Lastbetriebes keine wesentlichen Fehler auf oder werden dem Auftragnehmer keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Software in vertragsgemäßem Zustand fertiggestellt worden ist (Abnahme). Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer etc.

10.3.5.  Im Übrigen gilt Teil A Ziffer 11. (Abnahme und Haftung für Mängel bei werkvertraglichen Leistungen) dieser AGB.

10.4.  Zeitplan im Hinblick auf die Website-Erstellung

10.4.1.  Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im Rahmen der mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeiträume und zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten.

10.4.2.  Soweit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beginnt der Auftragnehmer mit der Erfüllung des Vertrags frühestens, wenn bei ihm die erste Abschlagzahlung eingegangen ist. Verzögerungen bei den Zahlungen der vereinbarten Abschläge verschieben die vereinbarten Zeitpläne und Zeitpunkte entsprechend nach hinten.

10.5.  Einräumung von Nutzungsrechten an der Website durch den Auftragnehmer

10.5.1.  Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Konzeptionen, Entwürfen und Satzdateien sowie an den sonstigen Gegenständen, Dateien und Daten, die auf Grundlage des Vertrags entstehen, lediglich die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein und überträgt dem Auftraggeber nicht auch das Eigentum an diesen, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

10.5.2.  Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Zweifel jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht ein.

10.5.3.  Die Parteien können die Herausgabe der Konzeptionen, Entwürfe und Satzdateien sowie sonstige Gegenstände, Dateien und Daten gegen eine gesonderte Vergütung vereinbaren.

10.5.4.  Im Übrigen gilt Teil A Ziffer 9. (Rechteeinräumung an Arbeitsergebnissen) dieser AGB.

11.  Hosting und Domainbeschaffung

11.1.  Leistungsumfang

11.1.1.  Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber neben der Website-Erstellung ferner Systemressourcen gem. der im Angebot aufgeführten technischen Spezifikationen mit der dort näher beschriebenen Speicherkapazität auf einem virtuellen Server zur Nutzung durch den Auftraggeber zur Verfügung.

11.1.2.  Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nicht auf einer eigenen Infrastruktur, sondern als Reseller unter Einsatz spezialisierter Drittanbieter. Der Auftragnehmer konfiguriert, wartet und betreut die angemieteten Serverressourcen, betreibt jedoch kein eigenes Rechenzentrum. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die eingesetzten Drittanbieter jederzeit zu wechseln, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist und die vereinbarten Leistungen weiterhin erbracht werden können. Der Auftraggeber wird rechtzeitig über einen Drittanbieter-Wechsel in Textform mit angemessener Frist informiert.

11.1.3.  Die Leistungen werden unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit angeboten. Eine Verfügbarkeit zu 100 Prozent ist technisch nicht zu realisieren und kann dem Auftraggeber deshalb nicht gewährleistet werden. Der Auftragnehmer bzw. dessen Drittanbieter bemühen sich, die Leistungen möglichst konstant verfügbar zu halten. Insbesondere Wartungs-, Sicherheits- oder Kapazitätsbelange sowie Ereignisse, die nicht im Machtbereich des Auftraggebers stehen (Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle, Ausfälle der Rechenzentren, Hackingeingriffe, Ausfälle der Telekommunikationsleitungen ab dem Übergabepunkt an das Internet etc.), können zu Störungen oder zur vorübergehenden Stilllegung der Hosting-Dienste führen und werden auf das Verfügbarkeitsminimum nicht angerechnet. Der Auftraggeber wird über planbare Wartungsarbeiten, die zu einer längeren Unterbrechung der Verfügbarkeit führen, mindestens 48 Stunden vorab informiert.

11.1.4.  Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer im Rahmen der regulären Hosting-Leistungen keine Datensicherungen (Backups) für den Auftraggeber durch. Der Auftraggeber ist für die Eigensicherung seiner Daten selbst verantwortlich (vgl. Teil A Ziffer 6.11. dieser AGB). Zusätzliche Sicherheits- und Backup-Leistungen (z.B. fortlaufende technische Aktualisierung, erweitertes Monitoring, garantierte Backups über einen bestimmten Zeitraum und Wiederherstellung der Website nach Hacks oder technischen Problemen) sind nicht Bestandteil der regulären Hosting-Leistungen und bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

11.1.5.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die für den Auftraggeber auf dem Server abgelegten Inhalte, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese zusätzlichen Anforderungen rechtzeitig mitteilen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer in diesem Fall bis spätestens vier (4) Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt mitzuteilen, ob er seine Inhalte rechtzeitig anpassen wird. Verweigert der Auftraggeber die Anpassung seiner Inhalte oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb vorgenannter Frist gegenüber dem Auftragnehmer, kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt kündigen.

11.1.6.  Der Auftragnehmer übernimmt ferner die Beschaffung der Internet-Domain(s), unter der die Inhalte abrufbar gemacht werden sollen. Hierzu hat der Auftraggeber die von ihm gewünschte(n) Internet-Domain(s) zu benennen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit der gewünschten Domain(s) oder die Nichtverletzung fremder Rechte (z.B. Namens-, Marken- oder Titelrechte) durch die Registrierung der gewünschten Domain(s) auf den Auftraggeber. Falls die gewünschte(n) Domain(s) nicht mehr verfügbar sein sollte(n), teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und unterbreitet ihm bis zu drei Alternativvorschläge, die der ursprünglich gewünschten Domain möglichst nahe kommen. Der Auftraggeber hat sich dann innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist für einen der Alternativvorschläge zu entscheiden. Lässt der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den Auftraggeber eine Domain auszuwählen. Die Einholung von Rechten an von der zuständigen Vergabestelle bereits für Dritte registrierten Domains obliegt dem Auftragnehmer nicht. Die Einbindung einer externen Domain, die durch einen weiteren Auftragnehmer verwaltet wird, ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Domain im Namen und für Rechnung des Auftraggebers oder treuhänderisch im eigenen Namen bzw. im Namen eines Subunternehmers, jedoch für Rechnung und im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers zu registrieren. Insbesondere bei der Auswahl des Domainnamens und der Registrierungsstelle sowie bei den Verhandlungen über die Konditionen hat der Auftragnehmer die Vermögensinteressen des Auftraggebers selbstständig wahrzunehmen und seine Sachkunde im Dienste des Auftraggebers einzusetzen. Über den Stand und Verlauf seiner Unternehmungen in dieser Angelegenheit hat er dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen. Registriert der Auftragnehmer oder ein Subunternehmer die Domain treuhänderisch im eigenen Namen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Domain ausschließlich für die Zwecke des Auftraggebers zu nutzen und auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich alle Erklärungen abzugeben und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung der Domain auf den Auftraggeber erforderlich sind. Sämtliche an der Domain erworbenen Rechte und Namensrechte liegen beim Auftraggeber.

11.2.  Rechtliche Einordnung

Bei den Leistungen handelt es sich um werkvertragliche Leistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Abrufbarkeit der Website des Auftraggebers im Internet.

11.3.  Besondere Pflichten des Auftraggebers im Hinblick auf das Hosting

11.3.1.  Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen erbringen. Der Auftraggeber wird insbesondere

·           Zugangsdaten vertraulich behandeln und das ihm vom Auftragnehmer mitgeteilte Passwort unverzüglich ändern. Die Wahl und regelmäßige Aktualisierung eines eigenen Passworts erfolgen gemäß des jeweils aktuellen Stands der Technik;

·           dafür Sorge tragen, dass von den Inhalten einschließlich der von ihm installierten Programme, Skripte oder sonstiger Applikationen keine Gefährdung für die Sicherheit und Integrität der Infrastruktur des Auftragnehmers sowie der darauf befindlichen Daten ausgeht;

·           dafür Sorge tragen, dass auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Inhalte abgelegt werden, die gegen geltendes Recht, insbesondere Strafrecht, oder behördliche Auflagen verstoßen oder Dritte in ihren Rechten verletzen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Auftraggeber genutzten Internet-Adresse. Besteht der begründete Verdacht eines drohenden oder eingetretenen Verstoßes sowie im Falle der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter, ist der Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers, berechtigt die Anbindung der betroffenen Inhalte an das Internet zu unterbrechen oder einzustellen und rechtswidrige Inhalte zu löschen.

11.3.2.  Hat der Auftragnehmer in den letzten beiden Fällen der Ziffer 11.3.1. dieser Ziffer selbst Maßnahmen ergriffen, wird er den Auftraggeber unverzüglich hierüber per E-Mail informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer unverzüglich alle für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen zukommen lassen und an der Sachverhaltsaufklärung im erforderlichen Umfang mitwirken. Ferner stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte sowie der damit verbundenen Kosten frei.

11.3.3.  Die vom Auftraggeber auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Auftraggeber prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

11.3.4.  Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte dem Auftragnehmer gegenüber wegen Verletzung ihrer Rechte aufgrund vom Auftraggeber auf dem Server abgelegter Inhalte geltend machen. Der Auftraggeber übernimmt hierbei die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in angemessener Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

11.3.5.  Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer aufgrund der auf dem Server abgelegten Inhalte ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Auftraggebers die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

11.3.6.  Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.

11.3.7.  Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit.

11.4.  Haftungsbeschränkung für Drittanbieter

11.4.1.  Für Ausfälle, Störungen oder Datenverluste, die in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Drittanbieters fallen, haftet der Auftragnehmer nur bei eigenem Verschulden, insbesondere bei der Auswahl oder Überwachung des Drittanbieters.

11.4.2.  Die Haftung für Verfügbarkeit, Sicherheit und Integrität der physischen Infrastruktur des jeweiligen Rechenzentrums, für Störungen der Internetanbindung ab dem Übergabepunkt oder für behördliche oder gerichtliche Maßnahmen gegenüber dem jeweiligen Drittanbieter ist ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.

11.4.3.  Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sobald er von dem jeweiligen Drittanbieter über Störungen, Ausfälle, behördliche oder gerichtliche Maßnahmen informiert wird.

11.5.  Vertragslaufzeit und Kündigung

11.5.1.  Der Vertrag wird unbefristet, mindestens jedoch für die Dauer der zwischen den Parteien vereinbarten Mindestlaufzeit geschlossen. Während der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um den zwischen den Parteien vereinbarten Verlängerungszeitraum und kann dann jeweils wieder mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden.

11.5.2.  Im Übrigen gilt Teil A Ziffer 13.3. bis 13.5. entsprechend.

11.6.  Anbieterwechsel und Datenportabilität im Hinblick auf das Hosting

11.6.1.  Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber beim Anbieterwechsel im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten wie folgt:

·           Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber innerhalb von 30 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung des Wechselwunsches ein vollständiges Backup der Website-Inhalte (Dateien, Datenbanken usw.) sowie die erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung;

·           Der Auftragnehmer erteilt auf Verlangen des Auftraggebers Auskunft über die eingesetzte technische Konfiguration (CMS-Version, PHP-Version, Datenbanktyp), soweit dies für den Wechsel erforderlich ist;

·           Die Übertragung von Domains erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Registrierungsstellen (z.B. DENIC, ICANN). Der Auftragnehmer leitet den Authorization Code unverzüglich auf Verlangen des Auftraggebers an diesen weiter. Die Dauer des Domain-Transfers liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers und kann je nach Registrierungsstelle mehrere Wochen betragen.

 

11.6.2.  Der Auftragnehmer schuldet keine aktive Migrationsunterstützung beim Zielanbieter, insbesondere

·           kein Server-Setup beim Zielanbieter,

·           keine Datentransfers zum Zielanbieter,

·           keine Tests oder Konfiguration beim Zielanbieter,

·           keine Garantie für minimale Ausfallzeiten während des Wechselprozesses.

 

Die Verantwortung für den Import und die Implementierung der Daten beim Zielanbieter liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

11.6.3.  Ausfallzeiten während des Wechselprozesses können insbesondere durch DNS-Propagation, Maßnahmen des Zielanbieters und die Komplexität der Website entstehen. Diese Umstände liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

11.6.4.  Die Bereitstellung des Backups und der Zugangsdaten gemäß Teil B Ziffer 11.6.1. dieser AGB erfolgt unentgeltlich. Weitergehende Unterstützungsleistungen werden nach Aufwand gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Stundensätzen vergütet.

11.6.5.  Der Auftragnehmer gewährleistet während der Übergangsfrist die Kontinuität der Hosting-Dienste, sofern der Auftraggeber die hierfür erforderliche Vergütung entrichtet und keine Umstände vorliegen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.

11.7.  Datenherausgabe nach Vertragsende

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die auf dem Server gespeicherten Daten und Inhalte für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen zum Abruf bereit. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Daten und Inhalte zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

12.  Workshop-Leistungen

12.1.  Leistungsumfang

Der Auftragnehmer bietet Workshops in den Bereichen Marken-Strategie, Employer-Branding-Strategie, Website-Strategie, Social-Media-Strategie, Nachhaltigkeitsstrategie und Organisationsentwicklung an.

12.2.  Rechtliche Einordnung

Bei diesen Leistungen handelt es sich um Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Erbringung der geschuldeten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.

Stand: 12.05.2026